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Ab sofort werden Prüfungen der
Briefmarkenausgaben unter dem Beschluss des
Alliierten Kontrollrates 1946 bis 1948 als unabhängiger Briefmarkenprüfer
durchgeführt.
Das schließt die Prüfung der Marken
nach Farbe mit ein!
Hier meine
Prüfordnung:
Prüfordnung UPfB
1.
Präambel
a.
Zweck der Prüfung ist die gutachterliche Beurteilung eines
philatelistischen Prüfstückes in Bezug auf Echtheit, Qualität usw. in allen
Teilen. Diese gutachterliche Beurteilung erfolgt nach dem geltenden Recht der
Bundesrepublik Deutschland und gemäß dieser Prüfordnung. Diese Prüfordnung muss
vom Prüfinteressenten schriftlich anerkannt werden und gilt bis auf
schriftlichem Widerruf als Vertragsgrundlage auch für alle zukünftigen
Prüfaufträge. Die Sprache ist Deutsch.
b.
Prüfaufträge können ohne Angabe von Gründen, abgelehnt werden.
c. Die
unabhängige und unparteiische Prüfung erfolgt nach besten Wissen und Gewissen.
Für nicht eindeutig zuordnenbare Prüfstücke ist keine Zuordnung geschuldet. Die
Beurteilung nach katalogisierten Farben erfolgt visuell.
d. Der
Prüfer ist berechtigt notwendige zerstörungsfreie Untersuchungen am eigentlichen
Prüfobjekt durchzuführen, die zum Erlangen von Kenntnissen über das Prüfstück
dienen. Dies sind z.B. Ablösen von Falzen etc. Weitergehende Untersuchungen,
z.B. chemische Analysen oder auch spektralphotometrische Untersuchungen werden
nicht geschuldet.
e. Der
Prüfinteressent stimmt ausdrücklich zu, dass falsche oder verfälschte Prüfstücke
als solche gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind hier Fälschungen zum Schaden
der Post.
f. Die
Ergebnisse der Prüfung werden durch Signatur auf dem Prüfgegenstand und/oder bei
höherwertigen Prüfstücken durch Kurzbefund, Befund oder Attest mitgeteilt. Die
Signatur des Prüfgegenstandes stimmt der Prüfinteressent ausdrücklich durch
Anerkennung dieser Prüfordnung an. Ggf. kann das Ergebnis auch durch einen
beigelegten Zettel mitgeteilt werden.
g.
Kurzbefunde werden mit Prägesiegel, Befunde und Attest werden Prägesiegel und
Hologrammfolie und anderen Sicherheitsmaßnahmen versehen.
h. Falls
eine Prüfanfrage länger als fünf Monate dauert, wird der Prüfinteressent
informiert.
2.
Durchführung des Prüfauftrages
a. Die
Prüfgegenstände sind unter folgenden Angabe kostenfrei zu übermitteln:
i.
Eigentümer der Prüfgegenstände mit Kontaktdaten.
ii.
Von allen Prüfgegenständen aussagekräftige Farbkopien oder Scans
(mindestens 600 dpi). Dabei ist darauf zu achten, dass die Stücke
identifizierbar sind. Fotokopien etc. von dicht gesteckten Stecktafeln sind
unbrauchbar!
iii.
Alle für die Prüfung relevanten Informationen, insbesondere vorhandene
vorhergehende Prüfergebnisse Dritter.
iv.
Das Vorliegen von weiteren gleichen Exemplaren des Prüfobjektes aus (un)geteilten
Einheiten, wobei die obigen Punkte für die weiteren gleichen Exemplare sinngemäß
gelten.
b. Die
Übermittlung erfolgt auf eigene Gefahr des Prüfinteressenten, d.h. er hat ggf.
eine eigene Transportversicherung abzuschließen.
c. Die
Prüfgegenstände sind im sauberen Zustand, in geordneter Form, bei gestempelten
Marken gewaschen und falzfrei auf schwarzen Steckkarten oder -seiten zu
übermitteln.
d. Die
Prüfgegenstände werden durch den Prüfer gutachterlich beurteilt, wenn nicht
Abs.1.b. zum Tragen kommt. Dabei verfährt er nach Abs.1 c bis h.
e. Für
die gutachterliche Tätigkeit erhält der Prüfer eine Vergütung nach folgenden
Sätzen:
Bezeichnung der Leistung |
Preis |
Signierung |
Marken von minderer Qualität, geringem Handelswert
(auch billigste Farben) und/oder nicht überprüfbaren Stempel. |
1,00 - 2,00 € |
keine |
Marken mit einem Katalogwert bis 70,- €, ab ca.
10,- € wird neben den Farbbuchstaben auch der Name signiert |
2,00 – 3,00 € |
Buchstabe und ggf. Namenssignum |
Marken mit einem Katalogwert ab 70,- bis 150,- € |
3%
bis 4% vom Katalogpreis |
Buchstabe und Namenssignum |
Marken mit einem Katalogwert von 150,- bis 250,- € |
3%
bis 4% vom Katalogpreis plus Formulargebühren |
Kurzbefund |
Marken mit einem Katalogwert von 250,- bis 500,- € |
Befund |
Marken mit einem Katalogwert ab 500,- € |
Attest |
Marken mit falschem Stempel, Gummierung oder
Zähnungsverfälschung werden grundsätzlich signiert |
Mindestens 1,50 €, bei höherem Aufwand entsprechend mehr |
Entsprechende Kennzeichnung und Namenssignum |
Belege von minderer Qualität, geringem Handelswert
(auch billigste Farbe) und/oder nicht überprüfbarem Stempel |
2,00 – 4,00 € |
keine |
Belege mit einer Katalognotierung * bis 100,-€ |
3,00 – 5,00 € |
Buchstabe und Namenssignum |
Belege mit einer Katalognotierung * über 100,-€ |
3%
bis 4% vom Katalogpreis |
Buchstabe und Namenssignum |
Belege mit einer Katalognotierung * über 150,-€ |
3%
bis 4% vom Katalogpreis plus Formulargebühren |
Kurzbefund |
Belege mit einer Katalognotierung * über 250,-€ |
Befund |
Belege mit einer Katalognotierung * über 500,-€ |
Attest |
Belege mit mehr als 5 Marken |
1,00 € pro Marke größer 5 Stück. |
Mindestgebühr |
15,00 € |
Kurzbefunde |
5,00 € |
Befund |
9,00 € |
Attest |
18,00 € |
* Berechnung siehe aktuelle Kataloge
f. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer wird berechnet.
g. Nicht
zur geschuldeten Aufgabe gehört es Plattenfehler, nicht katalogisierte
Unterarten und Abarten, Feldmerkmale, usw. festzustellen.
h. Bei
besonders aufwendigen Prüfungen kann ein Zusatzaufwand geltend gemacht werden.
Hierüber wird der Prüfinteressent vor Durchführung des Prüfauftrages informiert
und seine Zustimmung eingeholt.
i. Die
Rechnungsstellung (per Nachnahme, Vorausrechnung mit Zurückhaltung der
Prüfobjekte oder auf Rechnung) für die erbrachten Leistungen erfolgt nach Wahl
des Prüfers. Zahlungsziel ist 14 Tage nach erbrachter Leistung.
j. Die
Rücksendung der Prüfobjekte erfolgt in der Regel in der gleichen Art wie die
Hinsendung. Die Versandkosten (Porto und Verpackung) und das Risiko des
Verlustes auf dem Postweg hat der Prüfinteressent zu tragen. Auf ausdrücklichen
Wunsch und Kosten des Prüfinteressenten wird für die Rücksendung eine
gesonderte Transportversicherung abgeschlossen.
k. Nach
Erhalt der Rücksendung ist der Prüfinteressent verpflichtet die Sendung
innerhalb 14 Tage zu kontrollieren.
3.
Haftung
a.
Geschuldet ist eine fachgerechte Prüfung nach dem Stand der philatelistischen
Kenntnisse
b. Eine
Haftung besteht insoweit auch für einfache Fahrlässigkeit. . Eine Haftung
gegenüber Dritter aufgrund des Prüfauftrages erfolgt auch nur soweit wie die
Haftung gegenüber dem ursprünglichen Prüfinteressenten. Eine Haftung für
entgangenen Gewinn ist ausdrücklich ausgeschlossen.
c. Die
Haftung ist ausgeschlossen im Hinblick auf subjektive Beurteilungskriterien des
Prüfobjektes (wie z.B. die visuelle Zuordnung zu katalogisierten Farben) und bei
nachträglicher Veränderung des Prüfobjektes.
d. Eine
richtige, jedoch irrtümlich an einer falschen Stelle angebrachte Signierung
begründet keine Haftung. Ggf. wird dafür ein Kurz-Befund angefertigt.
e. Im
Fall eines Haftungsanspruches kann ein gleichwertiges Ersatzstück in
angemessener Zeit geliefert werden, ein Anspruch auf geldlichen Ausgleich
besteht nicht.
f. Die
in 3.a. bis d. aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Prüfer
zurechenbaren Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des
Prüfinteressenten.
g. Kommt
der Prüfer nach Beendigung der Prüfung zu der Feststellung, dass das bisher
festgestellte Ergebnis seiner Prüfung inkorrekt ist, ist der Prüfinteressent
verpflichtet, dem Prüfer durch Vorlage des Prüfobjektes bzw. Attestes, Befundes
oder Kurzbefundes am Wohnsitz des Prüfers eine Korrektur zu ermöglichen. Das
gleiche gilt im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches.
4.
Verjährung
Ansprüche des Prüfinteressenten wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Beendigung des Prüfauftrages. Hiervon ausgenommen sind
Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche
aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den
Prüfer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Ist der Prüfinteressent Verbraucher, gilt folgendes
Widerrufsrecht:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von
Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage
ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
Jan Hohmann
Dingelberg 79
38444 Wolfsburg
Email: info@Janhohmann.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der
Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen
Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte
Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur
Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die
Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle
Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten
(mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine
andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste
Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn
Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf
dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir
dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt
haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in
keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie
verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so
haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich
dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich
zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie
bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An
Jan Hohmann
Dingelberg 79
38444 Wolfsburg
Email: info@Janhohmann.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*)
abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden
Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
Bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung
auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
6.
Erfüllungsort, Gerichtstand
a.
Der Wohnsitz des Prüfers ist der Erfüllungsort.
b. Der
Wohnsitz des Prüfers ist ausschließlicher Gerichtstand. Dies gilt auch bei einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, öffentlich rechtliches
Sondervermögen und einem Kaufmann.
c. Auf
die Rechtsbeziehungen zwischen dem Prüfer und dem Prüfinteressenten findet das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
7.
Salvatorische Klausel
a.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Prüfordnung unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. |